AGB
1. Allgemeine Dienstausführung (1) Für die Ausführung des Sicherheitsdienstes ist allein die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarte schriftliche Dienstanweisung im Rahmen des Vertrages bzw. Auftragsbestätigung maßgebend; die Sicherheitsmitarbeiter des Auftragnehmers sind weder vertretungs- noch empfangsberechtigt.
(2) Soweit es durch unvorhergesehene Notstände bei der Durchführung von motorisierten Funkpatrouillen notwendig ist, kann vorübergehenden von den vorgesehenen Rundgängen und Kontrollen Abstand genommen werden.
(3) Bei der Durchführung von Sicherheitsdiensten ist in dem zu bewachenden Objekt ein geeigneter Raum als Aufenthaltsraum für den Sicherheitsmitarbeiter mit der notwendigen Einrichtung und der erforderlichen Beleuchtung, Heizung und Telefon zur Verfügung zu stellen.
(4) Beanstandungen jeder Art sind unverzüglich schriftlich der Geschäftsleitung des Auftragnehmers mitzuteilen. (5) Der Auftragnehmer erbringt seine Tätigkeit als Dienstleitung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 07.08.1972, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.02.1995, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 03.12.2003 (BGBI I, S.4607), wobei er sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß § 34 a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
2. Auftragsbeginn und -dauer (1) Der Vertrag ist für den Auftragnehmer von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.
(2) Der Dienstleistungsvertrag läuft – soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist - ein Jahr. Wird er nicht 3 Monate vor Ablauf der Vertragszeit schriftlich gekündigt, so verlängert sich die Vertragszeit automatisch jeweils um ein weiteres Jahr. (3) Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Auftragnehmers wird der Vertrag nicht berührt.
3. Unterbrechung der Dienstleistung (1) Im Kriegs- oder Streikfälle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der Auftragnehmer seine Leistungen, soweit deren Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend Umstellen.
(2) Im Falle der Unterbrechung ist der Auftraggeber verpflichtet, das Entgelt, entsprechend den etwa ersparten Löhnen, für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
4. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe Der Auftraggeber darf Personal des Auftragnehmers, das in Objekten des Auftraggebers eingesetzt wird, während der Dauer des Vertrages und ein Jahr nach dessen Ablauf nicht als selbstständiger oder unselbständiger Mitarbeiter, selbst beschäftigen. Verstößt er gegen diese Vereinbarung, so ist er verpflichtet, die doppelte Monatsgebühr als Vertragsstrafe an den Auftragnehmer zu zahlen.
5. Haftung (1) Die Haftung des Auftragnehmers ist im Falle einer Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, die nicht zu dessen leitenden Angestellten gehören, auf folgende Beiträge beschränkt: a) € 2.000.000,- für Personenschäden b) € 13.000,- für Vermögensschäden c) € 1.000.000,- für Sachschäden allgemein (höchstens € 260.000,- für die Beschädigung oder Vernichtung von bewachten Sachen und höchstens € 16.000 für das Abhandenkommen bewachter Sachen)
(2) Die Haftung des Auftragnehmers ist ebenfalls auf die in Absatz 1 genannten Beträge im Falle einfacher Fahrlässigkeit von leitenden Angestellten des Auftragnehmer beschränkt, sofern diese nicht wesentliche Vertragspflichten verletzt haben.
(3) Gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln und gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist die Haftung des Auftragnehmers darüber hinaus auf die in Absatz 1 genannten Beträge auch im Falle groben Verschuldens von Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beschränkt, die nicht dessen leitende Angestellte sind, sofern nicht wesentliche Vertragspflichten verletzt worden sind.
(4) Die Haftungsbeschränkung in den Absätzen (1) bis (3) gilt gegenüber allen Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers wegen Nichterfüllung, wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, wegen positiver Vertragsverletzung, Verzug Unmöglichkeit oder aus allen sonstigen in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen.
(5) Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss der Versicherung verlangen. 6. Geltendmachung von Ansprüchen
(1) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Eintritt des Schadens gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich geltend zu machen.
(2) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus offen erkennbaren Schäden sind innerhalb einer Frist von 2 Wochen gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich geltend zu machen.
(3) Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird.
(4) Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb der unter 6. (1) bis (2) genannten Fristen geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
(5) Im Falle der Ablehnung durch den Auftragnehmer oder dessen Versicherungsgesellschaft erlöschen die Schadensersatzansprüche, wenn diese nicht binnen 3 Monaten nach Zugang der schriftlichen Ablehnung durch den Auftragnehmers oder dessen Versicherungsgesellschaft gerichtlich geltend gemacht werden.
(6) Unabhängig von den Abschlussfristen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen …
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